Webdesign-Ratgeber

KI-Inhalte kennzeichnen: Pflicht seit August 2026

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung. Entgegen dem, was vielerorts steht, müssen aber nicht alle KI-Inhalte gekennzeichnet werden. Wir haben die Regel auf unserer eigenen Website umgesetzt und erklären hier, was für Ihr Unternehmen wirklich gilt.

2 Min Lesezeit Website · SEO · GEO Von ADVEMA
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Der wichtigste Punkt zuerst: Sie sind Betreiber, nicht Anbieter

Die KI-Verordnung unterscheidet zwei Rollen. Anbieter sind Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln, also OpenAI, Google oder Anthropic. Betreiber sind alle, die solche Systeme einsetzen, und dazu gehört praktisch jedes Unternehmen mit einer Website. Für Betreiber greift von den fünf Absätzen des Artikels 50 im Kern nur einer. Die viel diskutierte Pflicht zu maschinenlesbaren Wasserzeichen trifft die Anbieter, nicht Sie. Wer das übersieht, sucht nach Lösungen für ein Problem, das er gar nicht hat.

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Was tatsächlich gekennzeichnet werden muss

Kennzeichnungspflichtig sind fotorealistische KI-Bilder, KI-Videos und KI-Stimmen, die reale Personen, Gegenstände, Orte oder Ereignisse zeigen und echt wirken. Der Gesetzestext nennt das Deepfake, meint damit aber deutlich mehr als Politikervideos: Ein täuschend echtes Produktfoto, das nie fotografiert wurde, fällt genauso darunter. Nicht betroffen sind Cartoons, Icons, abstrakte Grafiken und alles offensichtlich Unwirkliche. Bei Texten gilt die Pflicht nur für Beiträge, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, also eher Nachrichten als Marketing. Ihre Leistungs- und Ratgebertexte fallen nicht darunter, solange ein Mensch sie redaktionell verantwortet.

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Wie die Kennzeichnung aussehen muss

Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Betrachtung klar erkennbar und barrierefrei zugänglich sein. Bei Bildern heißt das: im Bild selbst oder unmittelbar daneben, nicht versteckt im Impressum. Die EU-Kommission stellt seit Juni 2026 kostenlose Standard-Icons bereit. Eine unaufdringliche Formulierung reicht völlig aus. Wir schreiben auf unseren Projektbildern bewusst „Bild ist KI-generiert" statt nur „KI-generiert", weil der kürzere Text so wirkt, als sei das ganze Projekt von einer Maschine gemacht worden.

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Was das für Ihre Website bedeutet

Prüfen Sie drei Dinge. Erstens: Gibt es fotorealistische Bilder auf Ihrer Seite, die aus einem KI-Werkzeug stammen? Dann brauchen sie einen sichtbaren Hinweis. Zweitens: Sprechen Besucher auf Ihrer Seite mit einem Chatbot? Dann muss erkennbar sein, dass dort keine Person antwortet. Drittens: Alte Inhalte zählen mit. Für Sie als Betreiber gilt der Stichtag sofort, auch für Bilder, die längst online sind. Die oft zitierte Verlängerung bis Dezember 2026 betrifft ausschließlich Anbieter von Altsystemen.

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Bußgelder richtig einordnen

Im Raum stehen bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Diese Zahlen zielen auf große Anbieter. Für einen mittelständischen Betrieb ist das realistische Risiko ein anderes: eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, weil ein Konkurrent die fehlende Kennzeichnung bemerkt. Der Aufwand für die Umsetzung liegt bei wenigen Zeilen Code. Das Verhältnis von Aufwand und Risiko spricht klar dafür, es einfach zu machen.

FAQ

Häufige Fragen.

Muss ich jeden KI-Text auf meiner Website kennzeichnen?
Nein. Die Pflicht gilt nur für Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, und auch dann nicht, wenn ein Mensch sie redaktionell prüft und verantwortet. Normale Marketing-, Leistungs- und Über-uns-Texte sind nicht betroffen.
Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für alte Bilder?
Ja. Für Sie als Betreiber gilt der 2. August 2026 ohne Übergangsfrist, auch für Inhalte, die schon vorher online standen. Die Verlängerung bis zum 2. Dezember 2026 betrifft nur Anbieter von KI-Systemen und nur die maschinenlesbare Markierung.
Reicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung?
Nein. Die Verordnung verlangt die Kennzeichnung am Inhalt selbst, sichtbar bei der ersten Betrachtung. Ein Absatz in den Rechtstexten erfüllt das nicht.
Wer prüft das überhaupt?
Es gibt keine Behörde, die Websites systematisch durchsucht. Praktisch relevant werden Verstöße über Beschwerden und über das Wettbewerbsrecht, wenn ein Mitbewerber abmahnt.
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